§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Narrenzunft katholischer Vereine e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister Nummer 367 beim Amtsgericht eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Friedrichsthal.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, sowie die Förderung von Kunst, Kultur und Jugend.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
- Alle Ämter sind Ehrenämter.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten nur tatsächlich angefallene Kosten (z. Bsp. Anschaffungen, Dienstleistungen, Fahrtkosten) gemäß § 670 BGB gegen Beleg erstattet. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die NKV mit Sitz in Friedrichsthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung:
- karnevalistischer Veranstaltungen
- kultureller Veranstaltungen
- von Trainings, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, im Gardetanzsport sowie die Organisation und Durchführung von Trainingsworkshops
- von Nachwuchsförderung für Schautanz, Büttenrede und Karneval.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Finanzplan zu erstellen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres), fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereinsämter gewählt werden.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben.
- Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab und erhebt der Bewerber dagegen Einspruch, so entscheidet über die endgültige Aufnahme die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Jedes Mitglied erhält auf Verlangen eine Ausfertigung der Satzung und der Beitragsordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende aus der NKV austreten. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Vorstand. Sie muss rechtskräftig unterschrieben sein. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss kann bei grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten erfolgen.
- Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen.
- Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen, wobei sich die NKV alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Betreibung vorbehält.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Belange des Vereins sind durch die Mitglieder tatkräftig zu fördern. Einrichtungen, wie Kleider und Geräte des Vereins, sind bei Benutzung pfleglich zu behandeln.
§ 9 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten der NKV haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Bankguthaben, den Forderungen und sämtlichem beweglichem und unbeweglichem Vermögen besteht.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, bei der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzee
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Organisationsleiter
- der Elferratspräsident
- die Beisitzer
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt offen mit einfacher Stimmenmehrheit in den Sitzungen. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Elferrates und die Gruppenleiter hinzugezogen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Mitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Personalunionen in mehreren Ämtern sind erlaubt, sollen aber möglichst vermieden werden. Die Ämter des 1. Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden sind personell stets zu trennen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand durch einfachen Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger kommissarisch einsetzen. Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Kalenderhalbjahr statt.
- Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in einem lokalen Printmedium, sie kann aber alternativ oder ergänzend auch auf der Internetseite des Vereins, in sozialen Medien, per E-Mail, schriftlich oder auf einem vergleichbaren Wege erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu bringen, wenn sie schriftlich spätestens drei Tage vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden.
- Über das Ergebnis und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern
- Beschlussfassung über gestellte Anträge
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß §12, Ziffer 2 verlangt wird.
§ 14 Der Elferrat
Die Mitglieder des Elferrates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann Elferratsmitglieder bis zur Wahl der Mitgliederversammlung kommissarisch einsetzen.
§ 15 Die Ehrensenatoren
Die Ehrensenatoren werden auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
§ 16 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich aktiv und in besonderer Weise im Verein betätigt und sich hervorragend für den Verein eingesetzt hat. Vorschläge kann jedes Mitglied und der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 17 Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 18 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden angewandt.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins gemäß §17, 2. Satz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Brauchtumspflege, Förderung der Erziehung oder Jugendförderung. Die konkrete Umsetzung dieser Regelung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Mit dem vorhandenen Vermögen gemäß § 9 werden zunächst alle Verbindlichkeiten getilgt.
Friedrichsthal, den 16.02.2024
Narrenzunft Katholischer Vereine – NKV – e. V.
Pascal Westerbeck, 1. Vorsitzender